25.10.2021, 11:40 Uhr

Mindestlohn gilt auch für aus dem Ausland entsandte Betreuungskräfte

Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, den gesetzlichen Mindeslohn gemäß § 20 iVm. § 1 MiLoG zu zahlen, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Ausländische Betreuungskräfte haben daher auch für Bereitschaftsdienst Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bereitschaftsdienst kann darin bestehen, dass die Pflegekraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und verpflichtet ist, jeder Zeit bei Bedarf zu arbeiten.

BAG vom 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

Autor

Silke Stiewe

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

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