14.05.2022, 15:45 Uhr

Die Fälschung eines Genesenennachweises kann die außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigen

Nach § 28b Abs. 1 EFSG in der bis zum 19.3.2022 gültigen Fassung durften beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines impfen Nachweises, eines Gnenesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests betreten.

Ein Justizbeschäftigter bei einem Gericht legte einen gefälschten Nachweis als Genesener nach einer Coronaerkrankung vor. Die daraufhin vom Land Berlin erklärte außerordentliche und fristlose Kündigung hat das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 26.4.2022 (- 58 Ca 12.302/21 -) für wirksam gehalten. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Für den Kläger sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werden könne.

Autor

Silke Stiewe

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

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