24.03.2021, 18:10 Uhr

Nur zeitanteilige Haftung des Erwerbers eines Betriebs(teils) in der Insolvenz für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Haftung des Erwerbers eines Betriebs(teils) in der Insolvenz für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung übergegangener Arbeitnehmer

„Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit.“

BAG, Urteile v. 26.01.2021 – 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16 – PM 2/21

Den Entscheidungen lagen die Klagen zweier Arbeitnehmer zugrunde, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden waren und die sich ausweislich der Versorgungsordnung der Arbeitgeberin nach der Anzahl der Dienstjahre und der Höhe des Gehalts zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden berechnen sollten. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 01. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nur einen Monat später ging der Betrieb gem. § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte über.

Die Beklagte zahlte einem der Kläger eine Betriebsrente. Sie legte bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente zwar das zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogene höhere Gehalt zugrunde, ließ jedoch den Anteil, der vor der Insolvenz erdient war außer Betracht. Der Kläger erhielt zusätzlich eine Altersrente vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der, wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen, lediglich das zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt zugrunde legte.

Der Kläger machte geltend, dass ihm gegenüber der Beklagten eine höhere Betriebsrente zustehe, die sich auf der Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug der Rentenzahlung durch den PSV errechne.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im September 2020 entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte, nach der Betriebserwerber nicht für Betriebsrentenanwartschaften haften, die für die Zeit vor einer Insolvenzeröffnung entstanden sind mit Unionsrecht vereinbar ist.

Daraufhin hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung mit den vorliegenden Entscheidungen noch einmal bestätigt. Betriebserwerber haften folglich auch dann nicht für Leistungen, die auf Zeiten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, wenn für diesen Teil der Betriebsrente der Pensions-Sicherungs-Verein als gesetzlich bestimmter Träger der Insolvenzsicherung nicht vollständig eintritt.

Autor

Sebastian Schulte, LL.M.

Arbeitsrecht, Medizinrecht

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