02.10.2024, 16:30 Uhr

Duschen kann Arbeitszeit sein

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Körperreinigungszeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten sein, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und/oder aus hygienischen Gründen vorgeschrieben sind. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit einer Klage eines Arbeitnehmers auf Vergütung von Umkleide-, Körperreinigungs- und Wegezeiten klargestellt. Zeiten der Körperreinigung gehören danach dann zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebes und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann. Eine „übliche Verunreinigung“ oder die Beseitigung von Schweiß und Körpergeruch reiche dafür allerdings nicht aus. Das BAG hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.

BAG v. 23.04.2024 – 5 AZR 212/23.

Autor

Sebastian Schulte, LL.M.

Arbeitsrecht, Medizinrecht

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