18.03.2022, 11:20 Uhr

Der Arbeitgeber darf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an die sofortige Annahme knüpfen

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21) entschieden, dass es nicht automatisch gegen das Gebot fairen Verhandelns verstößt, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag vorlegt verbunden mit der Bedingung, dass dieser sofort angenommen wird. Im Raum stand der Vorwurf, dass die Arbeitnehmerin Preismanipulationen vorgenommen hatte, um einen höheren Ertrag vorzutäuschen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin unter Androhung einer fristlosen Kündigung und der Erstattung einer Strafanzeige einen Aufhebungsvertrag vorgelegt unter der Bedingung, dass er sofort angenommen werde.

Das war in dieser Situation nach Meinung der Bundesrichter zulässig, weil keine rechtswidrige Drohung vorgelegen habe. Ein verständiger Arbeitgeber habe in dieser Situation eine Strafanzeige und eine außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen dürfen.

Der Arbeitgeber habe auch nicht unfair verhandelt und dadurch gegen seine Pflichten aus den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Denn die Entscheidungsfreiheit der Klägerin sei nicht dadurch verletzt worden, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme sofort habe entscheiden müssen.

Autor

Silke Stiewe

Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht

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